RotFuchs 197 – Juni 2014

Blasen in Knabes Wunderhorn

Cornelia Noack

Die „Märkische Oderzeitung“ – unser Regionalblatt – blies einmal mehr in Knabes Wunderhorn, als sie „politische DDR-Häftlinge“ aufs Podest hob. In der Tat gab es Personen, die dafür bestraft wurden, gegen geltendes DDR-Recht zum Schutz der sozialistischen Ordnung verstoßen zu haben. Auch in der BRD stehen bestimmte Angriffe auf den Staat bekanntlich unter Strafe.

In den DDR-Gefängnissen habe es „Zwangsarbeit“ gegeben, behauptete die MOZ.

Gefangene (auch politische) arbeiteten dort nicht für private Unternehmen oder in kapitalistisch betriebenen Gefängnissen, die in den USA längst dominierend sind und inzwischen auch in der BRD Einzug gehalten haben. Das Recht auf Arbeit war jedem DDR-Bürger, auch einem inhaftierten, durch die Verfassung garantiert. Es konnte aber nicht immer in Haftanstalten verwirklicht werden, so daß 65 % der Strafgefangenen unter gleichen Lohn-, Arbeitszeit-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsbestimmungen wie freie Arbeiter in volkseigenen Betrieben beschäftigt wurden. Diese bezahlten Arbeitseinsätze trugen maßgeblich zur Resozialisierung Verurteilter bei. Die Strafgefangenen erhielten ihren vollen Arbeitslohn – wie auch in anderen Ländern – indes nicht ausgezahlt. Den überwiegenden Teil behielt der Staat als Kompensation für Unterbringung, Verpflegung, medizinische Betreuung und Sicherstellung ein. Der inhaftiert Arbeitende bekam 18 % des Nettolohnes eines vergleichbaren freien Arbeiters, Jugendliche 35 % des Lehrlingsentgelts als Vergütung. Zuschläge für Nachtschichten oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sowie Prämien wurden voll ausgezahlt. Den Angehörigen wurden zur Sicherung des Unterhalts der Kinder von Strafgefangenen monatlich entsprechende Summen durch die Strafvollzugsanstalt überwiesen, auch wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war.

Während der Dauer der Haftarbeit war der Gefangene kranken- und rentenversichert.

In der BRD kümmert sich die Vollzugseinrichtung nicht um Unterhaltsansprüche. In Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind die Betreffenden minimal einbezogen, nicht aber in Kranken- und Rentenversicherung. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle erfolgt nicht.