RotFuchs 193 – Februar 2014

Diebstahl

Horst Buder

Eine von der Theke gerollte Weinbeere,
die den Weg in den Mund der Verkäuferin fand,
genügte für den Straftatbestand des Diebstahls.
Der Verlust des Arbeitsplatzes
war nicht zu verhindern.

Die Mitnahme einer Toilettenrolle
vom betriebseigenen Abort
sollte dem erkrankten Busfahrer ermöglichen,
trotz Darmschwäche die geplante Schicht zu fahren.
Doch das ging in die Hose, auch hier
der Straftatbestand des Diebstahls.
Die logische Folge: fristlose Entlassung

Verhängnisvoll ein zertretener Pfandbon.
Da der Eigentümer nicht zu ermitteln war,
nahm die Kassiererin sich seiner an
und hatte am Abend fünfzig Cent mehr
in ihrem nicht gerade reich bestückten Portemonnaie.
Doch der Filialleiter, dem der halbe Euro auch nicht zustand,
zeigte Stärke und verfügte
den sofortigen Rausschmiß seiner Kollegin.

Bei der Errichtung eines Jahrhundertbaus
ging mehr schief als für möglich gehalten.
Die längst geplante Vollendung
will sich nicht einstellen. Zudem
frißt der Bau immer mehr Steuergelder –
ein Diebstahl auch dies, ein Diebstahl
am Vermögen des Volkes.
Und der Verantwortliche? Auch er mußte gehen,
doch er fiel weich. Eine Millionenabfindung
versüßt fortan sein Leben.