RotFuchs 198 – Juli 2014

Gesetz über ausländische
Investition in Kuba beschlossen

Dr. Hermann Wollner

Das Parlament des sozialistischen Kuba beschloß im März 2014 das Gesetz Nr. 118. Sein Titel lautet: „Über die ausländische Investition“. Ende Juni 2014 ist es in Kraft getreten. Volkswirtschaftlich und sozial wesentliche Bestimmungen sind: Bildung internationaler wirtschaftlicher Vereinigungen sowie weiterer gemischter Unternehmen (Joint-ventures) mit kubanischen Staatsunternehmen in Form von Aktiengesellschaften (ohne Begrenzung des ausländischen Kapitalanteils) sowie Zulassung der Tätigkeit von Gesellschaften, die zu 100 % mit ausländischem Kapital gegründet werden; Schaffung von Sonderwirtschaftszonen für die Ansiedlung derartiger Unternehmen; befristete Verpachtung von Bodenflächen für wirtschaftliche Aktivitäten, auch außerhalb der „Sonderwirtschaftszonen“; befristete Geschäftsgenehmigung für Unternehmen mit ausländischem Kapital; Vergabe befristeter Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen (z. B. Energie- und Wasserversorgung) sowie die Nutzung nationaler Ressourcen (Forst, Bodenschätze, marine Ressourcen; Beiträge der Investoren zum Stammkapital der Unternehmen können in Valuta, Maschinen und Ausrüstungen sowie in Nutzungsrechten für „Know-how“ bestehen; Leitungs- und Spezialistenpositionen der Unternehmen werden durch ausländische Fachkräfte besetzt; Vermittlung – für die übrigen Positionen – kubanischer Arbeitskräfte ausschließlich über ein staatliches Beschäftigungsunternehmen nach dem Leiharbeiterprinzip, das von den nach internationalen Lohntarifsätzen in konvertierbarer Währung zu entrichtenden Beträgen einen Anteil für seine Dienstleistung einbehält und die Restsumme nach einem eigenen Umrechnungskoeffizienten in nationaler Währung an die Beschäftigten auszahlt; Befreiung der Unternehmen von der Lohnsteuerzahlung sowie Herabsetzung der Verkaufs- und Dienstleistungssteuer für sie auf 50 % der üblichen Sätze; keine Besteuerung der Unternehmensgewinne in den ersten acht Jahren bei möglicher Fristverlängerung (danach werden Gewinne aus der Nutzung nationaler Ressourcen mit bis zu 50 % besteuert, die übrigen mit 15 %); erzielte Netto-Unternehmensgewinne sind frei transferierbar und im Falle der Re-Investition in Kuba steuerbefreit.

Volkswirtschaftliche Effekte der ausländischen Investitionen sollen sein:

  • die Einführung moderner Technologien und Erschließung natürlicher Ressourcen Kubas;
  • die Umgestaltung der Energiebasis des Landes durch stärkere Nutzung nachhaltiger Quellen;
  • die Verbesserung der Effizienz der Betriebsführung;
  • die Erhöhung der Qualität der Produkte, um sie international vermarkten zu können;
  • die Erzielung eines Beitrags zur „nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung“ Kubas

Die ausländischen Investoren müssen nicht ausschließlich eigenes Kapital einsetzen. Sie dürfen auch mit Krediten wirtschaften, welche sie auf dem internationalen Finanzmarkt beschaffen. Ihnen wird in Kapitel 30.1 des Gesetzes die Letztentscheidung in der Betriebsführung übertragen.

Bei Verkündung des Gesetzes wurde auf eine spezielle „Projektliste“ des Ministeriums für Außenhandel und ausländische Investition (Stand 2012) verwiesen, auf der insbesondere Großprojekte der Energie- und Rohstoffwirtschaft sowie des Tourismus ausgeschrieben sind. Darin werden nur staatliche kubanische Unternehmen als potentielle Partner für ausländische Investoren benannt. Genossenschaften und private (Klein-)Unternehmer bleiben unerwähnt. Das Gesetz bestimmt nichts darüber, wie die Ausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften in den ausländischen Kapitalunternehmen zu erfolgen hat. Das Bildungswesen ist von einer „ausländischen Beteiligung“ ausdrücklich ausgenommen.

Das Gesetz wird in den kubanischen Online-Medien lebhaft diskutiert. Die Debatte betrifft vor allem die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Es wird befürchtet, daß dieser sich in einen „ersten“ und einen „zweiten“ spalten könnte. Höher qualifizierte Arbeiter würden versuchen, in der staatlichen „Zeitarbeitsfirma“ angestellt zu werden, um die trotz Abzug und Umrechnungskoeffizient besseren Löhne und die Statusverbesserung zu erhalten. Sie werden in den „Gemischten Unternehmen“ allerdings keine gewerkschaftlichen Lohnverhandlungen führen dürfen und weder Mitbestimmungs- noch Streikrecht haben.

Kritisch betrachtet wird in der Debatte, daß die anvisierten Projekte mit ausländischer Beteiligung nicht der Versorgung der eigenen Bevölkerung dienen, sondern der Gewinnung exportfähiger Rohstoffe (Erdöl, Mineralien und Metalle), der Erzeugung tropischer Früchte für den Export in die kapitalistischen Industriestaaten und der Versorgung weiter wachsender Touristenströme aus diesen Ländern. Die ausgeschriebene Anzahl von mehr als 20 000 Hotelzimmern „gehobenen Standards“ läßt auf jährlich mindestens 500 000 zusätzliche Gäste in dieser Kategorie schließen. Der Minister für Tourismus, Manuel Marrero, rechnet bis 2020 mit mehr als einer Million zusätzlich im Lande zu verpflegender Personen. Diese Touristen werden zwar „im Lande“ beköstigt, aber keineswegs vollständig „aus dem Lande“. Mindestens die Hälfte der in „Hotels des gehobenen Standards“ verbrauchten Güter müssen zuvor importiert werden.

Hinsichtlich des einzuführenden technologischen Know-hows stellt die veröffentlichte Projektliste keine besonders zukunftsweisenden Ansprüche. Im Energiesektor werden zur Erschließung küstennaher Petroleumfelder Investitionen von etwa 6 Mrd. US-Dollar erwartet, für die Erschließung von Windkraft jedoch nur ein Zehntel dieser Summe. Den noch produzierenden Zuckerfabriken sollen Biomassekraftwerke zugeordnet werden, wofür man Investitionen im Umfang von etwa 3 Mrd. Dollar veranschlagt. Weitere benannte Vorhaben betreffen die Erzeugung von Paneelen („Großplatten“) für den Wohnungsbau, die Papierherstellung und die Gewinnung von Bauholz und Holzkohle in Forstplantagen.

Bemerkenswert ist, daß Kubas Zuckersektor durch „Betreibergesellschaften“ modernisiert und effizienter gemacht werden soll. So etwas gab es schon in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Damals geriet die kubanische Zuckerwirtschaft allerdings in die Hände des USA-Kapitals. Soll der 1960 nationalisierte Sektor wieder dem ausländischen Kapital geöffnet werden? Um, wie im Gesetzestext gefordert, zum nachhaltigen Wohlergehen der sozialistischen Gesellschaft, also der Kubaner selbst, beizutragen, könnte der erzeugte Zucker mit einheimischen Früchten und Säften zu Süßwaren und mit einheimischem Kakao zu hochwertigen Schokoladen veredelt werden. Reisschälmühlen, Molkereien, Fleischverarbeitungsbetriebe und verwandte Einrichtungen würden das Angebot an Lebensmitteln aus eigenem Aufkommen vielseitiger gestalten.

Vielleicht hat der Diskussionsteilnehmer „Eddy“ den richtigen Blick gehabt, als er bereits am 30. März auf der Webseite „cubadebate.cu“ bemerkte: „Wir erwarten, daß unsere Investoren klug genug sind und keine Irrtümer begehen.“ Sie sollten sich der Losung des revolutionären Kuba der 60er Jahre erinnern: „Cuba no se rinde, no se vende!“ – „Kuba ergibt sich nicht, es verkauft sich nicht!“