Zu den Sanktionen und Embargos
der USA und der EU gegen Rußland
Völkerrechtsbrüche par excellence
Der Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) und die USA haben bereits in mehreren Stufen Sanktionen gegen Personen, Unternehmen und Wirtschaftszweige verkündet, die angeblich für die Situation in der Ukraine verantwortlich sind. Auf einer schwarzen EU-Liste stehen vorwiegend russische Staatsbürger, denen die Einreise in die EU verwehrt wird und deren Auslandskonten gesperrt sind. Die von dieser Diskriminierung Betroffenen hätten die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Geschlossenheit der Ukraine gefährdet, wird behauptet. Zu ihnen zählen Banken, der Wirtschaftsbereich der Erdgas- und Erdölförderung sowie die russische Rüstungsindustrie. Verboten ist der Export von Waren aus den USA und der EU, die zur Hochtechnologie gerechnet werden oder zivilen wie militärischen Zwecken dienen können.
Sanktionen und Embargos gegen einzelne Staaten oder Staatengruppen stellen indes nichts Neues dar. Die USA schufen schon im November 1949 das berüchtigte Coordinating Committee for East West Trade Policy (COCOM) als Instrument des Wirtschaftskrieges gegen Staaten, die nicht nach ihrer Pfeife tanzten und es ablehnten, sich den „Regeln“ des Marshallplans unterzuordnen. Mit Embargo-Listen sollte vorrangig die Ausfuhr moderner westlicher Technologie in die sozialistischen Länder verhindert werden. Der Entscheidung Washingtons wurden bis 1953 sämtliche NATO-Staaten (mit Ausnahme Islands) sowie Australien, Neuseeland und Japan unterworfen.
Das längste Embargo in der modernen Geschichte richtet sich gegen Kuba. Die größte Antillen-Insel wurde 1960 durch USA-Präsident Dwight Eisenhower mit einer totalen politischen und ökonomischen Blockade überzogen. Als Anlaß diente ihm die Enteignung von Bürgern und Unternehmen der Vereinigten Staaten nach dem Sturz des Batista-Regimes. Fidels Sieg hatte die Oberherrschaft der US-Verbrechersyndikate vom Schlage der berüchtigten Cosa Nostra über Kuba beendet.
US-Expräsident George Bush sen. zementierte 1992 die Blockade durch ein Gesetz, das die Sanktionen weiter verschärfte. Es trägt die zynische Bezeichnung „The Cuban Democracy Act“ (Kubanisches Demokratiegesetz).
Die USA und weitere westliche Staaten haben auch andere „Parias“ mit Sanktionen belegt. Dazu zählt derzeit vor allem Syrien. Mit Irak und Libyen wurde ähnlich verfahren. Die Verhängung solcher völkerrechtswidrigen Maßnahmen war stets ein entscheidender Schritt bei der Vorbereitung militärischer Aggressionen.
Wie die USA und andere imperialistische Industriestaaten indes auch mit völkerrechtlich verbindlichen Sanktionen umspringen, wurde seinerzeit am Beispiel der Republik Südafrika deutlich. 1963 verhängte der UN-Sicherheitsrat mit seinen Resolutionen 181 und 182 ein generelles Verbot von Waffenlieferungen an den Apartheidstaat. Trotz dieses Embargos konnte sich Pretoria massiv mit westlichen Waffen eindecken, bis 1990 behaupten und die Besetzung Namibias aufrechterhalten. Die USA beteiligten sich seit Ende der 70er Jahre durch Waffenlieferungen aktiv am Bürgerkrieg gegen Moçambiques rechtmäßige FRELIMO-Regierung.
Eine weitere Methode besteht darin, völkerrechtlich bindende Entschließungen des UN-Sicherheitsrats unzulässig auszudehnen. So beschloß das Gremium im Juni 2010 die Resolution 1929 zu Irans Atomprogramm. Verboten sind der Verkauf, die Übertragung und der Technologietransfer militärischer Güter. Angeblich gestützt auf das Dokument der höchsten Instanz der Vereinten Nationen gingen USA und EU jedoch weit über dieses hinaus. So verbot die EU ab Juli 2012 jegliche Einfuhr iranischen Erdöls in ihre Mitgliedsstaaten. Teheran wurde auch aus dem internationalen Swift-Service (Übermittlung von Finanzdaten) ausgeschlossen, was für Iran Exportverluste von etwa 80 % bedeutet und ihm zugleich auch die Tore zum internationalen Finanzverkehr versperrt.
Doch kehren wir zu den gegen Rußland verhängten Sanktionen zurück. Sie sollen dazu dienen, Moskau in die Botmäßigkeit der USA zu zwingen. Im Grunde genommen wagt man es, Rußland das Recht abzusprechen, seine nationalen Interessen eigenständig zu vertreten und seine Außengrenzen zuverlässig zu schützen. Außerdem soll Moskau vorgeschrieben werden, sich im Verhältnis zu den USA wie ein Juniorpartner zu verhalten.
Fazit: Völkerrechtlich verbindliche Sanktionen können nur die Vereinten Nationen beschließen. Den rechtlichen Rahmen dafür bilden die Artikel 41 und 42 des Kapitels IV ihrer Charta. Jede Verhängung von Sanktionen ohne UN-Beschluß widerspricht dem gültigen Völkerrecht. Die unrechtmäßige Anwendung solcher Maßnahmen bedroht die friedlichen Beziehungen zwischen den Völkern und offenbart den Widerspruch zwischen der „Ideologie“ der westlichen „Wertegemeinschaft“ (Freiheit, freier Handel sowie freier Zugang zu Meeren und Märkten) und den tatsächlichen imperialistischen Vorherrschaftsansprüchen. Diese verstoßen zugleich gegen die Vereinbarungen und Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) für freien Handel und freie Wirtschaftsbeziehungen.
Sanktionen stellen heute das wichtigste außenpolitische Instrumentarium des US-Imperialismus und seiner Komplizen vor dem Einsatz von Waffengewalt dar. Angewendet werden sie in einer Weise, als wären die sie aussprechenden Mächte anderen Staaten gegenüber weisungsbefugt, während diese wiederum verpflichtet seien, sich dem Diktat Washingtons so oder so zu beugen.
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