Satzung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2005.
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen „RotFuchs“-Förderverein e.V., er wurde am 27.7.2001 gegründet und am 9.11.2001 unter Nummer 21219 Nz in das Vereinsregister eingetragen.
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Die Kurzfassung lautet: „RotFuchs“ e.V.
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Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Die Tätigkeit des Vereins zielt darauf ab, seine Mitglieder und Freunde auf dem Gebiet des wissenschaftlichen Sozialismus politisch zu bilden. Er fördert die Analyse aktueller und historischer gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Prozesse und Ereignisse sowie deren Verbreitung. Der Verein unterstützt alle der Völkerverständigung dienenden Bestrebungen. Im Rahmen seiner Bildungsarbeit bekämpft er rassistische Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und ist dem Antifaschismus verpflichtet. Er pflegt das humanistische Kulturerbe und vertritt die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
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Zur Verbreitung seiner Zielsetzungen gibt der Verein die Monatszeitschrift „RotFuchs“ – Zeitschrift für Politik, Wirtschaft, Bildung und Kultur – heraus und fördert ihr regelmäßiges Erscheinen. Als Foren des Meinungsaustausches führt er außerdem öffentliche Bildungsveranstaltungen wie Seminare, Kolloquien, Konferenzen und andere Zusammenkünfte durch.
Der Verein entfaltet seine gesamte Tätigkeit nach den Prinzipien der Solidarität und gegenseitigen Achtung sowohl zwischen den Vereinsmitgliedern als auch gegenüber Personen und Organisationen mit verwandter Zielsetzung im In- und Ausland.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der politischen Bildung, vor allem auf den Gebieten der Gesellschaftstheorie, der Philosophie, der Ökonomie und der Kultur. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der Verein erfüllt seinen Vereinszweck in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit unter Wahrung des Prinzips der Freiheit von Meinungsäußerung, Information, Wissenschaft und Forschung.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt, einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, den festgelegten Beitrag bezahlt und nach Maßgabe ihrer Kräfte an der Gestaltung des Vereinslebens teilnimmt.
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Die Mitgliedschaft im Verein ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu Parteien und anderen Organisationen oder religiösen Gemeinschaften, soweit diese nicht gegen die Ziele des Vereins gerichtet sind.
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Über die Aufnahme in den Verein entscheidet durch Beschluß der Vorstand der Regionalgruppe. Wenn in der Region keine Regionalgruppe besteht, entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch die Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes des Vereins, bei Bestehen einer Regionalgruppe auch vom Vorstand der Regionalgruppe versagt werden.
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Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Rechte durch Teilnahme am Vereinsleben, Antragstellung in Mitgliederversammlungen sowie Kandidatur bei Wahlen wahr. Der Vorstand und die Leitungen sind verpflichtet, Vorschläge von Mitgliedern gewissenhaft zu prüfen und ihnen die Prüfungsergebnisse mitzuteilen und zu begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder der Streichung von der Mitgliederliste. Austrittserklärungen müssen schriftlich an den Vorstand der zuständigen Regionalgruppe bzw. den Vorstand gerichtet werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Ansprüche des Vereins aus rückständigen Beitrags- oder anderen Forderungen bleiben davon unberührt.
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Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet nach Vorschlag durch den Vorstand der Regionalgruppe der Vorstand des Vereins, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 3 (1) dauerhaft nicht mehr gegeben sind. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Anträge auf Streichung von der Mitgliederliste können von Mitgliederversammlungen und gewählten Leitungen gestellt werden. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch wird vom Vorstand des Vereins entschieden.
§ 5 Organe und Gliederungen
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Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens im zweijährigen Abstand vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vier Wochen zuvor schriftlich durch Bekanntmachung in der Zeitschrift „RotFuchs“ durch den Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Bestätigung des Rechenschaftsberichtes für die jeweils abgelaufene Wahlperiode und Entlastung des Vorstandes.
- Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder. Wahl des Vorstandes und der anderen leitenden Organe des Vereins.
- Beschlußfassung über die Satzung, über die Aufgaben der folgenden Wahlperiode sowie über die Beitragsordnung.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme von satzungsändernden Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Nach Zustimmung durch den Vorstand können Regionalgruppen gebildet werden.
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Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Regionalgruppen verbindlich und besitzen Vorrang vor deren eigenen Beschlüssen.
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Der gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie werden in Einzelabstimmung gewählt. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
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Der Vorstand kann als Beratungsgremien zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen bilden.
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Der Vorstand ist ermächtigt und verpflichtet, Einzelbestimmungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes zu ändern. Das berührt nicht die Änderung der Bestimmungen der Satzung über den Zweck und die Aufgaben des Vereins oder seine Auflösung.
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Der Vorstand beschließt eine Finanzordnung des Vereins.
§ 6 Regionalgruppen
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Der Verein erfüllt seinen Bildungsauftrag auch über Regionalgruppen. Sie arbeiten eigenverantwortlich und organisieren Gesprächsforen, Versammlungen, Bildungsveranstaltungen, Seminare u. ä. Sie bemühen sich um Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Region mit ähnlicher Zielsetzung.
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Die Regionalgruppen wählen Vorstände, deren Mitgliederzahl und Aufgabenverteilung von den Regionalgruppen selbständig festzulegen sind. Über die Wahl ist der Vorstand zu informieren.
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Die Vorsitzenden der Vorstände der Regionalgruppen haben das Recht, an den Vorstandssitzungen des „RotFuchs“ e. V. mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Die Regionalgruppen erhalten einen angemessenen Anteil der Mitgliedsbeiträge der bei ihnen registrierten Mitglieder zur Begleichung von Kosten ihrer Veranstaltungen und anderer Aktivitäten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand des „RotFuchs“ e.V. nach Konsultation mit den Vorständen der Regionalgruppen. Über diese und andere Einnahmen sowie über die Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen, das dem Kassierer und der Revisionskommission einmal jährlich zur Prüfung vorzulegen ist.
§ 7 Redaktion
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Die Redaktion wird vom Vorstand berufen. Ihr gehören ein im Sinne des Presserechts Verantwortlicher und mindestens zwei weitere Redakteure an.
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Die Redaktion arbeitet auf der Grundlage der in dieser Satzung niedergelegten Zielstellung (bes. § 2 Zweck und Aufgaben, Abs. 1).
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Die Redaktion ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 8 Kassierer
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Der Kassierer führt die Mitgliederliste sowie die Kassengeschäfte des Vereins und ist sowohl dem Vorstand als auch der Revisionskommission gegenüber rechenschaftspflichtig.
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Er gewährleistet die steuerliche Abrechnung und Offenlegung der Vereinsfinanzen gegenüber den durch Gesetz dazu befugten Behörden.
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Er ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Sie muß so beschaffen sein, daß sie den anderen Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern der Revisionskommission sowie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage vermitteln kann.
§ 9 Finanzen
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Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Art und Weise ihrer Entrichtung sind in einer Beitragsordnung zu regeln. Dabei ist die Lage der Empfänger von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld sowie von Azubis besonders zu berücksichtigen. Der Vorstand kann die Zahlung von Beiträgen in Härtefällen aussetzen.
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Alle Mitglieder sind aufgerufen, sich nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten über den Mitgliedsbeitrag hinaus mit Spenden an der Finanzierung des Vereins zu beteiligen und Förderer für den Verein zu gewinnen.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
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Kosten, die aus satzungsgemäßer Tätigkeit entstehen, können erstattet werden.
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Spenden werden ausschließlich für den jeweiligen mit der Satzung übereinstimmenden Spendenzweck genutzt. Spenden für die Zeitschrift „RotFuchs“ werden ausschließlich für die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift verwendet. Der Vorstand ist berechtigt, Mittel für die Werbung und die Erfüllung technischer Aufgaben einzusetzen, die für die Zeitschrift „RotFuchs“ erforderlich werden.
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Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt, das gilt auch für die Mitarbeit an der Zeitschrift „RotFuchs“.
§ 10 Wahlen
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Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Vorzeitige Wahlen bedürfen eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrages durch mindestens ein Viertel der Mitglieder.
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Eine Wahl ist nur gültig, wenn vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit einer auf die Wahl Bezug nehmenden Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen wurde.
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Der Vorstand hat eine für alle Vereinsgliederungen geltende Wahlordnung zu beschließen.
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Über alle Wahlergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Leiter der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 11 Revisionskommission
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Durch die Mitgliederversammlung ist eine Revisionskommission, bestehend aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vereinsmitgliedern zu wählen. Ihr dürfen keine Mitglieder des Vorstandes angehören.
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Die Revisionskommission prüft die Übereinstimmung der Tätigkeit des Vorstandes mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Sie ist berechtigt, ggf. notwendige Änderungen zu fordern.
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Die Mitglieder der Kommission sind berechtigt, jederzeit die Vereinskasse, den Kontostand und die Buchführung sowie die Kassenbücher der Regionalgruppen zu prüfen, wenn dazu ein entsprechender Kommissionsbeschluß gefaßt wurde.
Einmal jährlich ist eine eigenverantwortliche Revision durchzuführen, über die ein schriftlicher Bericht abzufassen ist.
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Die Revisionskommission hat vor der Mitgliederversammlung über ihre Prüfergebnisse zu berichten und Anträge zur Entlastung des Vorstandes zu stellen.
§ 12 Haftung
Schadensersatzansprüche für Schäden, die Dritten nachweislich durch die Vereinstätigkeit entstehen, richten sich gegen den Verein und sein Vermögen, nicht gegen die Mitglieder. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder. Mitglieder des Vorstandes und der Regionalgruppen, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
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Der Beschluß zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung seines Zwecks und seiner Aufgaben kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an „Netzwerk Cuba – informationsbüro e.V.“, das es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlußbestimmung
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Die Änderungen der Satzung des „RotFuchs“ e.V. vom 27. Juli 2001 in der Fassung vom 4.11.2001 wurden auf der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2005 beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
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Auf der Grundlage dieser Satzung werden entsprechende Ordnungen und Richtlinien durch den Vorstand gemäß § 26 BGB erlassen.